Allgemeine Geschäftsbedingungen
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1. Geltungsbereich und Allgemeines
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten ausschließlich für alle Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen des Auftragnehmers. Sie gelten sowohl gegenüber Verbrauchern (§ 13 BGB) als auch gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB), es sei denn, in der jeweiligen Klausel wird eine ausdrückliche Differenzierung vorgenommen.
1.2 Von diesen Geschäftsbedingungen abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGB des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Auftragnehmer stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn der Auftragnehmer in Kenntnis der AGB des Auftraggebers die Leistung an ihn vorbehaltlos erbringt.
1.3 Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung des Auftragnehmers maßgebend.
2. Vertragsgegenstand, Leistungsumfang und Beschaffungsrisiko
2.1 Der Auftragnehmer erbringt Leistungen aus den Bereichen IT-Infrastruktur, EDV-Systeme, Telekommunikation (ITK), Softwareentwicklung, Webdesign, Cloud-Services, IT-Consulting, IT-Sicherheit sowie Wartungs-, Support- und Reparaturdienstleistungen. Der genaue Leistungsumfang wird im jeweiligen Hauptvertrag bzw. Angebot definiert.
2.2 Soweit nicht ausdrücklich als Werkvertrag oder Werklieferungsvertrag bezeichnet, handelt es sich bei den Verträgen um Dienstverträge gem. §§ 611 ff. BGB. Die geschuldete Leistung umfasst in diesen Fällen die Bemühung um Behebung von Störungen oder die Beratung, nicht jedoch das garantierte Eintreffen eines bestimmten Erfolgs.
2.3 Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Vertragserfüllung sachkundige Dritte (Subunternehmer und freie Mitarbeiter) als Erfüllungsgehilfen einzusetzen.
2.4 Technische Änderungen, Anpassungen oder Weiterentwicklungen an der Software oder Hardware, die der Aufrechterhaltung der Betriebssicherheit, Lieferfähigkeit oder dem technischen Fortschritt dienen, bleiben dem Auftragnehmer vorbehalten, sofern sie für den Auftraggeber zumutbar sind und den vertraglich vorausgesetzten Zweck nicht beeinträchtigen.
2.5 Die Übernahme eines Beschaffungsrisikos oder einer verschuldensunabhängigen Garantie durch den Auftragnehmer liegt allein in der Bereitstellung oder dem Verkauf von Standardhardware oder -software nicht. Der Auftragnehmer haftet bei Lieferengpässen von Vorlieferanten nur für eigenes Verschulden.
3. Leistungsminderungen und Änderungsverfahren (Change Request)
3.1 Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, nachträglichen Änderungs-, Erweiterungs- oder Reduzierungswünschen des Auftraggebers zuzustimmen. Führt ein Änderungswunsch zu einer Verschiebung des zeitlichen Aufwands, Mehraufwand bei Personal, Lizenzen oder Hardware, wird der Auftragnehmer dem Auftraggeber die Prüfung und ggf. Umsetzung gesondert anbieten.
3.2 Verlangt der Auftraggeber Änderungen, prüft der Auftragnehmer, welche Auswirkungen dies auf Vergütung und Zeitpläne hat. Die Prüfung selbst wird nach den vereinbarten Stundensätzen bzw. nach Aufwand abgerechnet. Bis zu einer schriftlichen Einigung über den Change Request werden die Arbeiten nach dem ursprünglichen Vertrag fortgeführt.
3.3 Nachträgliche mündliche oder telefonische Sonderwünsche oder Abänderungsvereinbarungen sind für den Auftragnehmer erst verbindlich, wenn sie durch diesen in Textform (z. B. per E-Mail) bestätigt wurden.
4. Umfangreiche Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
4.1 Der Auftraggeber unterstützt den Auftragnehmer bei der Erbringung der vertraglichen Leistungen in zumutbarem, erforderlichem und technischem Umfang auf eigene Kosten. Er stellt sicher, dass alle notwendigen Informationen, Zugangsdaten (Administratorrechte, Passwörter), Lizenzen, Systemvoraussetzungen, Freigaben und Dokumente rechtzeitig, vollständig und fehlerfrei zur Verfügung stehen.
Der Auftraggeber ist zwingend verpflichtet, vor jedem Eingriff des Auftragnehmers (z. B. Wartung, Reparatur, Software-Update, Hardware-Tausch) sowie regelmäßig im laufenden Betrieb eine vollständige, ordnungsgemäße und maschinell lesbare Datensicherung (Backup) seiner Systeme und Daten durchzuführen und diese auf externen Datenträgern zu verwahren. Der Auftragnehmer darf vor Arbeitsbeginn den Nachweis einer aktuellen Datensicherung verlangen.
4.2 Der Auftraggeber garantiert, dass der Zutritt zu den Räumlichkeiten und der Zugriff auf die IT-Anlagen zum vereinbarten Zeitpunkt gefahrlos und ungehindert möglich sind. Er stellt die notwendige Arbeitsumgebung, Strom, Internetverbindung und ggf. Telefonleitungen kostenfrei bereit.
4.3 Verletzte oder verzögerte Mitwirkungspflichten des Auftraggebers führen zu einer automatischen und angemessenen Verlängerung der Leistungs- und Lieferfristen des Auftragnehmers. Der hierdurch entstehende Mehraufwand (z. B. vergebliche Anfahrten, Wartezeiten, Vorhaltezeiten von Personal) wird dem Auftraggeber auf Basis der aktuellen Stundensätze des Auftragnehmers in Rechnung gestellt.
4.4 Für Datenverluste, Softwarebeschädigungen oder Systemausfälle, die auf eine unzureichende Datensicherung des Auftraggebers oder auf verspätete/fehlerhafte Mitwirkung zurückzuführen sind, ist eine Haftung des Auftragnehmers vollständig ausgeschlossen.
5. Vergütung, Zahlungsbedingungen und Preisanpassung
5.1 Es gilt die individualvertraglich vereinbarte Vergütung. Liegt keine Vereinbarung vor, erfolgt die Abrechnung nach Aufwand auf Basis der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen Preisliste des Auftragnehmers. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
5.2 Rechnungen des Auftragnehmers sind, sofern nicht anders vereinbart, sofort und ohne Abzug innerhalb von 7 Kalendertagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Nach Ablauf dieser Frist gerät der Auftraggeber automatisch in Zahlungsverzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Es gelten die gesetzlichen Verzugszinsen.
5.3 Reisekosten, Spesen, Fahrtzeiten, Verpackungs- und Versandkosten sowie Entsorgungskosten für Altgeräte und Materialien sind nicht in der Vergütung enthalten und werden gesondert ausgewiesen und berechnet.
5.4 Preisanpassungsklausel bei Dauerschuldverhältnissen und Spätlieferungen: Bei Verträgen mit einer Laufzeit von mehr als 6 Monaten (z. B. Wartungsverträge, Cloud-Abos) oder bei Lieferungen, die vertragsgemäß später als 4 Monate nach Vertragsschluss erfolgen, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Preise anzupassen, wenn sich Kostenfaktoren (z. B. Lizenzgebühren von Drittanbietern, Löhne, Energie, Hardwarepreise der Hersteller) erhöht haben. Die Anpassung wird dem Auftraggeber mindestens 4 Wochen vor Inkrafttreten mitgeteilt. Beträgt die Erhöhung mehr als 10 % des Gesamtpreises, steht dem Auftraggeber ein Kündigungs- bzw. Rücktrittsrecht bezüglich des betroffenen Teils innerhalb von 2 Wochen nach Mitteilung zu.
6. Abnahme von Werkleistungen
6.1 Soweit Gegenstand des Vertrages eine abnahmepflichtige Werkleistung (z. B. Individualsoftware, Webseitenerstellung, Netzwerkerrichtung) ist, ist der Auftraggeber verpflichtet, das Werk unverzüglich nach Fertigstellungsmitteilungen zu prüfen und abzunehmen.
6.2 Die Abnahme darf nicht wegen unwesentlicher Mängel verweigert werden. Solche Mängel werden im Abnahmeprotokoll festgehalten und im Rahmen der Gewährleistung behoben.
6.3 Abnahme-Fiktion: Das Werk gilt als mängelfrei abgenommen, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb von 7 Kalendertagen nach Bereitstellung oder Fertigstellungsmitteilung schriftlich spezifische und reproduzierbare Mängel rügt, oder wenn der Auftraggeber das Werk oder Teile des Werks im Echtbetrieb produktiv nutzt (z. B. Freischaltung der Webseite, Nutzung der Software im Tagesgeschäft).
7. Vertragslaufzeit und Kündigung bei Werk- und Dienstverträgen
7.1 Kündigt der Auftraggeber einen Werkvertrag vor vollständiger Fertigstellung, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, steht dem Auftragnehmer die volle vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen zu. Die Parteien vereinbaren eine Pauschale von 15 % der Vergütung für die noch nicht erbrachten Leistungen als vereinbart, es sei denn, der Auftragnehmer weist einen höheren oder der Auftraggeber einen geringeren Aufwand nach.
7.2 Bei Dauerschuldverhältnissen (z. B. Support-, Managed Services- oder Cloud-Verträgen) gilt, sofern einzelvertraglich nichts anderes vereinbart ist, eine Mindestlaufzeit von 12 Monaten und eine Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Ende der jeweiligen Laufzeit. Wird nicht rechtzeitig gekündigt, verlängert sich der Vertrag automatisch um weitere 12 Monate. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
7.3 Ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung für den Auftragnehmer liegt insbesondere vor, wenn der Auftraggeber mit der Zahlung von zwei aufeinanderfolgenden monatlichen Vergütungen oder einem nicht unerheblichen Teil der Vergütung in Verzug ist, oder seine Mitwirkungspflichten trotz Fristsetzung beharrlich verletzt.
8. Gewährleistung (Mängelhaftung)
8.1 Der Auftraggeber hat gelieferte Hardware, Software oder Werkleistungen unverzüglich nach Erhalt oder Bereitstellung auf Mängel, Vollständigkeit und Identität zu untersuchen. Offensichtliche Mängel sind dem Auftragnehmer von Unternehmern innerhalb von 3 Werktagen nach Lieferung, verdeckte Mängel innerhalb von 3 Werktagen nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen; andernfalls gilt die Leistung als genehmigt (§ 377 HGB).
8.2 Liegt ein Mangel vor, erfolgt die Gewährleistung nach Wahl des Auftragnehmers durch kostenfreie Nachbesserung oder Ersatzlieferung (Nacherfüllung). Schlägt die Nacherfüllung nach mindestens zwei Versuchen fehl, kann der Auftraggeber mindern oder vom Vertrag zurücktreten.
8.3 Gegenüber Unternehmern beträgt die Gewährleistungsfrist für Sach- und Rechtsmängel generell 12 Monate ab Ablieferung bzw. Abnahme. Für gebrauchte Gegenstände wird jegliche Gewährleistung gegenüber Unternehmern ausgeschlossen. Für Verbraucher gelten die gesetzlichen Fristen.
8.4 Keine Gewähr wird übernommen für Mängel, die durch unsachgemäße Bedienung, fehlerhafte Hardware/Software des Auftraggebers, unbefugte Eingriffe des Auftraggebers oder Dritter, mangelhafte Wartung durch den Kunden oder veränderte Umgebungsbedingungen entstehen.
9. Leistungsfristen, Termine und Höhere Gewalt
9.1 Liefer- und Leistungsfristen sind nur dann verbindlich, wenn sie vom Auftragnehmer ausdrücklich und schriftlich als Fixtermine bestätigt wurden. Der Beginn von Fristen setzt die Erfüllung sämtlicher Vorleistungspflichten des Auftraggebers voraus.
9.2 Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder unvorhersehbarer, außerhalb des Einflussbereichs des Auftragnehmers liegender Ereignisse (z. B. Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, Pandemien, Sabotage, Ausfall von Telekommunikationsnetzen oder Vorlieferanten) verlängern die Fristen um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit. Der Auftragnehmer hat solche Verzögerungen nicht zu vertreten, selbst wenn verbindliche Fristen vereinbart waren.
10. Verlängerter und erweiterter Eigentumsvorbehalt
10.1 Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an allen gelieferten Waren, Lizenzen und Werken bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus dem konkreten Vertrag (bei Verbrauchern) bzw. aus der gesamten laufenden Geschäftsbeziehung (bei Unternehmern) vor (Kontokorrentvorbehalt).
10.2 Der unternehmerische Auftraggeber ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb weiterzuveräußern. Er tritt dem Auftragnehmer bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsendbetrages (inkl. MwSt.) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen. Der Auftragnehmer nimmt die Abtretung an. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Auftraggeber auch nach der Abtretung ermächtigt, wobei die Befugnis des Auftragnehmers, die Forderung selbst einzuziehen, unberührt bleibt, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt.
10.3 Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware ist dem Auftraggeber untersagt. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware hat der Auftraggeber unverzüglich auf das Eigentum des Auftragnehmers hinzuweisen und diesen schriftlich zu benachrichtigen.
11. Strikt begrenzte Haftung und Freistellung
11.1 Der Auftragnehmer haftet uneingeschränkt nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz oder im Umfang einer explizit übernommenen Garantie.
11.2 Bei einfacher oder leichter Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht). In diesem Fall ist die Haftung summenmäßig auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die Parteien vereinbaren, dass der vertragstypische, vorhersehbare Schaden pro Schadensfall den Betrag der Netto-Auftragssumme des jeweiligen Einzelauftrags, maximal jedoch einen Pauschalbetrag von 25.000,00 EUR nicht überschreitet.
11.3 Die Haftung für indirekte Schäden, Mangelfolgeschäden, entgangenen Gewinn, Betriebsunterbrechungen oder reine Vermögensschäden ist im gesetzlich zulässigen Rahmen vollständig ausgeschlossen.
11.4 Für den Verlust von Daten haftet der Auftragnehmer bei leichter Fahrlässigkeit nur unter den Voraussetzungen der Ziffer 11.2 und ausschließlich dann, wenn der Auftraggeber durch eine adäquate, tägliche Datensicherung sichergestellt hat, dass die Daten mit vertretbarem Aufwand (maximal 1 Arbeitstag) aus maschinenlesbarem Datenmaterial rekonstruiert werden können.
11.5 Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer im Innenverhältnis von allen Ansprüchen Dritter (inklusive Rechtsverteidigungskosten) vollumfänglich frei, die auf einer rechtswidrigen Nutzung von Software, Lizenzen, Inhalten oder Daten durch den Auftraggeber beruhen oder durch Verstöße des Auftraggebers gegen diese AGB verursacht wurden.
12. Datenschutz, Geheimhaltung und Abwerbeverbot
12.1 Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle im Rahmen der Zusammenarbeit erlangten geschäftlichen und technischen Informationen, Passwörter sowie Geschäftsgeheimnisse zeitlich unbeschränkt streng vertraulich zu behandeln und nicht an unbefugte Dritte weiterzugeben.
12.2 Sofern der Auftragnehmer im Rahmen seiner Tätigkeiten Zugriff auf personenbezogene Daten des Auftraggebers erhält (z. B. bei Fernwartung oder Server-Betreuung), werden die Parteien vorab eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung (AVV) gemäß Art. 28 DSGVO abschließen.
12.3 Abwerbeverbot: Der Auftraggeber verpflichtet sich, während der Laufzeit des Vertrages sowie für einen Zeitraum von 12 Monaten nach Beendigung des Vertrages keine Mitarbeiter, Techniker oder freien Mitarbeiter des Auftragnehmers direkt oder indirekt abzuwerben oder ohne Zustimmung des Auftragnehmers zu beschäftigen. Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung verpflichtet sich der Auftraggeber zur Zahlung einer vom Auftragnehmer nach billigem Ermessen festzusetzenden, im Streitfall vom zuständigen Gericht zu überprüfenden Vertragsstrafe, mindestens jedoch in Höhe von 15.000,00 EUR.
13. Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht und Übertragbarkeit
13.1 Ein Recht zur Aufrechnung steht dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder vom Auftragnehmer anerkannt sind.
13.2 Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Auftraggeber nur ausüben, als sein Gegenanspruch auf demselben konkreten Vertragsverhältnis beruht.
13.3 Die Abtretung oder Übertragung von Rechten und Pflichten aus dem Vertrag durch den Auftraggeber bedarf zu ihrer Wirksamkeit der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers.
14. Schlussbestimmungen, Gerichtsstand und AGB-Änderungsrecht
14.1 Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
14.2 Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland, so ist ausschließlicher — auch internationaler — Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis der Geschäftssitz des Auftragnehmers (Falkensee / zuständiges Gericht).
14.3 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt diejenige rechtlich zulässige Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt (Salvatorische Klausel).
14.4 Der Auftragnehmer ist berechtigt, diese AGB mit einer Ankündigungsfrist von 4 Wochen zu ändern, sofern dies aus sachlichen Gründen (z. B. Gesetzesänderungen, veränderte Rechtsprechung oder erhebliche Marktveränderungen) erforderlich ist. Die Änderungen werden dem Auftraggeber per E-Mail mitgeteilt. Widerspricht der Auftraggeber den Änderungen nicht innerhalb von 4 Wochen nach Zugang der Mitteilung, gelten die geänderten AGB als genehmigt. Auf diese Folge wird in der Änderungsmitteilung explizit hingewiesen. Widerspricht der Auftraggeber, behält sich der Auftragnehmer das Recht vor, das Vertragsverhältnis ordentlich zu kündigen.
14.5 Verbraucherstreitbeilegung: Der Auftragnehmer ist weder bereit noch verpflichtet, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.